Willkommen bei der Rekurskommission

Die Rekurskommission ist ein Organ der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern (Art. 34 Abs. 1 Bst. g UniG). Als interne Verwaltungsjustizbehörde (Art. 136 Abs. 1 UniV) ist sie von den anderen Organen der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù unabhängig und nicht an deren Weisungen gebunden (Art. 2 Abs. 2 Reglement).

Beschwerden

Die Rekurskommission beurteilt als erste Instanz Beschwerden gegen Verfügungen der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern, die nicht vom Senat, der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsleitung bzw. einem ihrer Mitglieder oder von der Rektorin bzw. vom Rektor erlassen wurden (Art. 76 Abs. 2 UniG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 UniG).

Nicht zuständig ist sie für Beschwerden gegen Verfügungen des Senats, der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsleitung bzw. einem ihrer Mitglieder oder der Rektorin bzw. des Rektors; diese sind bei der des Kantons Bern zu erheben (Art. 76 Abs. 1 UniG).

Weitere Aufgaben

Die Rekurskommission bescheinigt zudem zu Handen der kantonalen Steuerverwaltung die Rechtskraft von Kostenverfügungen der relevanten Organe (insbesondere universitäre Kliniken und Institute).

Sodann führt die Rekurskommission die Untersuchung bei Verfahren auf Entziehung eines akademischen Titels und stellt dem Senat Antrag, soweit nicht der Integritätsbeauftragte hierfür zuständig ist (Art. 36 Bst. b UniSt).

Im Weiteren entscheidet sie im Streitfall über Gesuche Dritter an die ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù und ihre Organisationseinheiten um Auskunftserteilung (Art. 36 Bst. c UniSt).

Schliesslich erstattet die Rekurskommission der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsleitung regelmässig Bericht über ihre Praxis (Art. 8 Abs. 1 Reglement). Sie beantragt der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsleitung die aus ihrer Sicht notwendigen Massnahmen zur Herstellung rechtmässiger Zustände (Art. 8 Abs. 2 Reglement).