Studien- und Semestergebühren
Die Erhebung und die Höhe der ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô richten sich nach der Verordnung über die ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù (UniV).
Die Rechnung mit Einzahlungsschein wird per Post verschickt.
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³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ù Art. 39 UniV |
Höhe der Gebühr |
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Reguläre ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ù | CHF 750.- pro Semester |
Ausländische Studierende | CHF 200.- pro Semester zusätzlich zur regulären ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ù, wenn Sie im Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Bachelorstudiengang Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten (ab Herbstsemester 2018). * |
³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ù ab dem 13. Semester ohne Erlangen eines Abschlusses (Langzeitstudierende) |
CHF 1'500.- im ersten Semester der Überschreitung. Die Gebühr verdoppelt sich für jedes weitere Semester. |
±áä°ù³Ù±ð´Úä±ô±ô±ð |
Die Erhöhung der ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ù bei Überschreitung der Studiendauer kann von der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ùsleitung ganz oder teilweise erlassen werden. Siehe Checkliste Härtefallgesuch um Erlass von erhöhten ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ùen. |
* Befreiung von der zusätzlich Gebühr, falls Sie während der Dauer der Immatrikulation an der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern die schweizerische Staatsbürgerschaft erwerben; siehe die Angaben zum genauen Vorgehen in Art. 14 des Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation.
Semestergebühr Art. 40 UniV | Höhe der Gebühr |
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Reguläre Semestergebühr | CHF 34.- pro Semester |
Angehörige der SUB | ab FS 25 CHF 25.- pro Semester zusätzlich |
Sie erhalten nach der Bezahlung der ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ùen eine ±õ³¾³¾²¹³Ù°ù¾±°ì³Ü±ô²¹³Ù¾±´Ç²Ô²õ²ú±ð²õ³Ùä³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ bestehend aus vier Bestätigungstalons. Auf den einzelnen Bestätigungstalons ist das Wort "±õ³¾³¾²¹³Ù°ù¾±°ì³Ü±ô²¹³Ù¾±´Ç²Ô²õ²ú±ð²õ³Ùä³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µ" mit einer durchsichtigen Hologramm-Folie überzogen.
Hier finden Sie Informationen zur UNICARD, dem elektronischen Ausweis im Kreditkartenformat.
´Ü²¹³ó±ô³Ü²Ô²µ²õ´Ú°ù¾±²õ³Ù±¹±ð°ù±ôä²Ô²µ±ð°ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô
Die ³§³Ù³Ü»å¾±±ð²Ô²µ±ð²úü³ó°ùen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu begleichen.
´Ü²¹³ó±ô³Ü²Ô²µ²õ´Ú°ù¾±²õ³Ù±¹±ð°ù±ôä²Ô²µ±ð°ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô können per E-Mail bei der Abteilung Zulassung, Immatrikulation und Beratung (ZIB) beantragt werden, längstens aber bis 31. Oktober für das Herbstsemester bzw. bis 15. April für das Frühjahrssemester. Die Rechnung ist umgehend zu begleichen.
Wer die ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô nicht fristgerecht bezahlt, wird von Amtes wegen exmatrikuliert. Eine erneute Einschreibung für das laufende Semester ist ausgeschlossen.
Rückerstattung von Studien- und Semestergebühren
Gesuche um Rückerstattung müssen innert 10 Tagen seit Bekanntwerden der Rückerstattungsgründe, jedoch spätestens bis (Eingangsdatum)
- 28. Februar für das Frühjahrssemester
- 30. September für das Herbstsemester
eingereicht werden.
Senden Sie das Rückerstattungsgesuch, die unten aufgeführten Belege, an:
±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern
Zulassung, Immatrikulation und Beratung
Hochschulstrasse 4
CH-3012 Bern
Eine Rückerstattung kann nur erfolgen, wenn Sie
- alle vier ±õ³¾³¾²¹³Ù°ù¾±°ì³Ü±ô²¹³Ù¾±´Ç²Ô²õ²ú±ð²õ³Ùä³Ù¾±²µ³Ü²Ô²µen und die
- UNICARD zurückgeben
- in einer Begleitnotiz schriftlich und mit Unterschrift bestätigen, dass Sie gestützt auf die Immatrikulationsbelege keine Vergünstigungen wie Stipendien, Ausbildungszulagen und Steuererleichterungen erhalten haben.
Erlass von ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô
Die Abteilung Zulassung, Immatrikulation und Beratung kann keine ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô erlassen oder stunden. Sind Sie aufgrund unverschuldeter finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage, die Studien- und Semestergebühren fristgerecht zu begleichen, wenden Sie sich rechtzeitig für einen Vorschuss an den .
* Befreiung von der zusätzlichen Gebühr, falls Sie während der Dauer der Immatrikulation an der ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern die schweizerische Staatsbürgerschaft erwerben; siehe die Angaben zum genauen Vorgehen in Art. 14 des Reglement zu Abläufen und Terminen der Zulassung und Immatrikulation.